Was steht im Renaturierungsgesetz der EU?

Verordnung über die Wiederherstellung der Natur: Rat gibt endgültig grünes Licht

Der Rat hat heute, 17.6.2024 die erste Verordnung – ihrer Art – über die Wiederherstellung der Natur förmlich angenommen. Ziel der Verordnung ist es, Maßnahmen einzuführen, mit denen bis 2030 mindestens 20 % der Land- und Meeresgebiete der EU und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, wiederhergestellt werden.

Es werden spezifische rechtsverbindliche Ziele und Verpflichtungen für die Wiederherstellung der Natur in jedem der aufgeführten Ökosysteme – von Land- bis hin zu Meeres-, Süßwasser- und städtischen Ökosystemen – festgelegt.

Mit der Verordnung wird darauf abgezielt, den Klimawandel und die Auswirkungen von Naturkatastrophen einzudämmen. Sie wird der EU dazu verhelfen, ihren internationalen Verpflichtungen im Umweltbereich nachzukommen und die Natur in Europa wiederherzustellen.

Ich begrüße die Zustimmung zur Verordnung über die Wiederherstellung der Natur, auf die sich das Europäische Parlament und der Rat vor beinahe einem Jahr geeinigt haben. Sie ist das Ergebnis harter Arbeit, die sich bezahlt gemacht hat. Beim Schutz unserer Umwelt dürfen wir keine Pause machen. Der Rat der EU hat sich heute für die Wiederherstellung der Natur entschieden und dadurch für den Schutz seiner Artenvielfalt und des Lebensumfelds der Bürgerinnen und Bürger Europas. Es ist unsere Pflicht, auf das dringende Problem des Zusammenbruchs der biologischen Vielfalt in Europa zu reagieren. Gleichzeitig müssen wird es der Europäische Union aber ermöglichen, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Die europäische Delegation wird erhobenen Hauptes zur nächsten COP gehen können.

Alain Maron, Minister der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, zuständig für Klimawandel, Umwelt, Energie und partizipative Demokratie

Wiederherstellung von Land- und Meeresökosystemen

Die neuen Vorschriften werden dazu beitragen, geschädigte Ökosysteme in allen Land- und Meereslebensräumen der Mitgliedstaaten wiederherzustellen, die übergeordneten Ziele der EU in Bezug auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel zu erreichen und die Ernährungssicherheit zu erhöhen.

Gemäß der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen und umsetzen, um als EU-Ziel bis 2030 gemeinsam mindestens 20 % der Land- und Meeresgebiete der EU wiederherzustellen.

Die Verordnung deckt eine Reihe von Land-, Küsten- und Süßwasser-, Wald-, landwirtschaftlichen und städtischen Ökosystemen ab, darunter Feuchtgebiete, Grünland, Wälder, Flüsse und Seen sowie Meeresökosysteme, einschließlich Seegraswiesen sowie Schwamm- und Korallenriffe.

Die Mitgliedstaaten geben Natura 2000-Gebieten bei der Umsetzung der Wiederherstellungsmaßnahmen bis 2030 Vorrang.

Die Mitgliedstaaten werden Maßnahmen ergreifen, um Lebensräume, die sich gemäß der Verordnung in schlechtem Zustand befinden, wiederherzustellen, und zwar

  • mindestens 30 % bis 2030,
  • mindestens 60 % bis 2040 und
  • mindestens 90 % bis 2050.
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