Verleumdung gegen Leonore Gewessler?

Strafanzeige gegen Leonore Gewessler
Eine PR-Aktion mit dem strengen Geruch der Verleumdung.

Von Sven Hartberger.

Die Denunziation von BM Leonore Gewessler als eidbrüchige Verletzerin des Verfassungsrechts und als Straftäterin verströmt überdeutlich den strengen Geruch von übler Nachrede (§ 111 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB).

Dem Generalsekretär der ÖVP, Rechtsanwalt Dr.iur. Christian Stocker, und der karenzierten Richterin BM Mag. iur. Karoline Edtstadler, muss auf Grund ihrer juristischen Qualifikation klar sein, dass BM Gewessler die ihr unterstellte Straftat des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB nicht begangen hat. Aber selbst, wenn Herr Stocker tatsächlich ein so unfähiger und miserabler Rechtsanwalt, und Frau Edtstadler eine so ahnungslose und unqualifizierte Richterin sein sollte, dass sie das aus Eigenem nicht wissen, müssen es beide spätestens auf Grund der Belehrung begriffen haben, die ihnen von den Universitätsprofessoren Alois Birklbauer und Robert Kert am 17. Juni im Abendjournal auf Ö1 erteilt worden ist. Birklbauer hat dargelegt, dass schon das offenkundige Fehlen des Tatbestandselements der Wissentlichkeit das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs ausschließt. Kert hat erläutert, dass Amtsmissbrauch schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil ein Abstimmungsverhalten kein Akt der Hoheitsverwaltung ist, und aus diesem Grund niemals amtsmissbräuchlich geschehen kann.

Stocker versucht trotzdem, eine amtierende Bundesministerin als Verbrecherin zu brandmarken: „Es besteht der Verdacht, dass Leonore Gewessler rechtswidrig und wissentlich gegen die klaren Vorgaben des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt (VD-BKA) und gegen die Verfassung handelt – dies begründet Amtsmissbrauch“; Tatsächlich hat Gewessler weder ein Verbrechen begangen, noch hat sie gegen die Verfassung gehandelt, wie Stocker sehr gut wissen muss.

Erstens, weil der Verfassungsdienst eine nachgeordnete Dienststelle im Bundeskanzleramt ist, die den obersten Organen der Verwaltung keine Vorgaben zu machen hat und an dessen Rechtsmeinung Minister nicht gebunden sind. Zweitens, weil im konkreten Fall der vom VD-BKA geäußerten Rechtsmeinung der hässliche Hautgout einer bestellten Rechtsverdrehung anhaftet.

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